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Nennung von Stasi-Mitarbeitern nicht geregelte Rechtslage

verfasst von Tom Moak(R), 06.07.2009, 14:43

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Rechtslage zur Benennung von Stasi-Mitarbeitern nicht eindeutig

Laut Grundgesetz hat jeder Bürger ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung

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Foto: ddp

München/Zwickau (ddp-lsc). In jüngerer Zeit häufen sich die Fälle, in denen ehemalige hauptamtliche und Inoffizielle Mitarbeiter (IM) des DDR-Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) gegen ihre Enttarnung und Identifizierung beispielsweise in Dokumentationen zur Aufarbeitung der DDR-Geschichte, Medien, Ausstellungen oder Vorträgen klagen. Was für Stasi-Opfer nur logisch erscheint - die Nennung der Täter von damals -, ist gesetzlich nicht eindeutig geregelt.

Laut Grundgesetz hat jeder Bürger ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Er kann selbst darüber entscheiden, ob, wann und in welchem Umfang Angaben über persönliche Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit gebracht werden. Die, in der Regel ungefragte, Veröffentlichung der Namen von Stasi-Mitarbeitern greift in dieses Grundrecht ein. Die Birthler-Behörde gibt für nachgewiesene Forschungszwecke nur die Namen von MfS-Mitarbeitern und zur Vermeidung von Verwechslungen das Geburtsdatum heraus, keine Adressen.

Laut Stasi-Unterlagengesetz dürfen personenbezogene Informationen über Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes veröffentlicht werden, soweit die Tätigkeit nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres lag. Durch die Veröffentlichung dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der jeweiligen Person beeinträchtigt werden. Das Stasi-Unterlagengesetz steht bezüglich der Übermittlung personenbezogener Informationen auch über dem Bundesdatenschutzgesetz.

Das "schutzwürdige Interesse" wird von Gerichten unterschiedlich ausgelegt. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, ob das allgemeine Informationsinteresse oder das Persönlichkeitsrecht überwiegt.

So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 1994 das Stasi-Unterlagengesetz sehr eng ausgelegt. Die Verbindung von personenbezogenen Daten mit einer IM-Tätigkeit sei geeignet, die Person in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Ausnahmen vom Veröffentlichungsverbot seien nur zulässig, wenn der MfS-Mitarbeiter damals oder heute eine herausgehobene Position bekleidet habe oder bekleide.

Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2000 festgestellt, dass die namentliche Nennung eines Stasi-Mitarbeiters eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage betreffe und ein erhebliches Aufklärungsinteresse begründe. Allein der Umstand, dass eine Person als IM bezeichnet werde, führe nicht ohne Weiteres zu sozialer Ausgrenzung und Stigmatisierung.

Im Fall des in der Ausstellung "Christliches Handeln in der DDR" im März 2008 mit Klarnamen genannten "IM Schubert" hatte das Landgericht Zwickau in einer einstweiligen Verfügung zunächst die Schwärzung des Namens verlangt. Im April 2008 hob das Gericht die Verfügung aus formalen Gründen auf.

Das Verfahren zur Sache läuft noch.


Im Fall des Münchner Naturwissenschaftlers Joachim Heinrich hat das Landgericht München I im April dieses Jahres die Zulässigkeit der namentlichen Nennung eines Stasi-Mitarbeiters in Zusammenhang mit einem historischen Ereignis bestätigt. Heinrich hat auf einer Internetseite über die Stasi in Erfurt einen zur Beobachtung, Zersetzung und Zerschlagung von "Feinden" eingesetzten so genannten IMB auf einem Foto von der Versiegelung der Erfurter MfS-Zentrale im Dezember 1989 benannt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

(ddp)

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